Wir versprechen Ihnen transparente Information, einen umfassenden Service und
jederzeit verantwortungsbewusstes Handeln.
Mit 20 Jahren erfolgreicher Marktpräsenz sind wir auch in komplexen oder schwierigen Konstellationen in der Lage, Sie sachkundig zu beraten. Der Erwerb einer Immobilie ist in jedem einzelnen Fall eine nachhaltige Entscheidung. Wir wollen Sie in die Lage versetzen, hierbei sicher und überzeugt zu handeln, beim klassischen Kaufvertrag oder beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Wir setzen uns engagiert für Sie ein!
Bitte beachten:
Mit den nachfolgenden Hinweise erhalten Sie einen kurzen, nach Themen
geordneten Überblick zu den Rahmenbedingungen des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Aus unserem Unternehmensverbund und aus unserem bundesweiten Netzwerk vermitteln wir Ihnen gerne nach Bedarf die für die jeweilige Problematik adäquate Rechtsberatung und stehen Ihnen auch dann unterstützend zur Seite.
In jedem Falle aber gilt: Bei Unklarheiten und Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Bitte nutzen Sie für Ihre Anfragen unser Kontaktformular.
1. Veröffentlichung von Zwangsversteigerungsverfahren
2. Ort der Zwangsversteigerung
4. Wertfestsetzung im Versteigerungsverfahren
5. Ablauf des Versteigerungstermins?
8. Zu übernehmende Grundbuchbelastungen
9. Sonstige bestehen bleibende Rechte
12. Behandlung der Sicherheitsleistung nach Ende des Termins
17. Zahlung des Zuschlagspreises
18. Verteilung des Kaufpreises
19. Nicht rechtzeitige Zahlung des Bargebotes
22. Räumung des erworbenen Objektes bei vorgesehener Eigennutzung
1. Veröffentlichung von Zwangsversteigerungsverfahren
Sämtliche Versteigerungstermine werden ca. 4-6 Wochen vor dem Termin im Amtlichen Anzeiger (Ortsausgabe), ggf. auch in einer der örtlichen Zeitungen (Wochenendausgabe) und teilweise auch im Internet veröffentlicht. Die anstehenden Versteigerungstermine werden auch durch Aushang an der Gerichtstafel im zuständigen Amtsgericht bekannt gemacht. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundstücks. Das gesamte Versteigerungsverfahren, von der Bearbeitung des Antrags auf Versteigerung bis hin zur Erlösverteilung, wird von einem Rechtspfleger geleitet.
2. Ort der Zwangsversteigerung
Niemals vor Ort auf dem Grundstück, immer im Amtsgericht, der genaue Raum ist der Terminsbestimmung zu entnehmen, die im Gericht ausgehängt oder auf der Internet-Homepage des jeweiligen Amtsgerichts veröffentlicht ist.
3. Objektbesichtigungen
Wir bemühen uns in jedem Einzelfall um Kontakt zu den Berechtigten (Eigentümer / Zwangsverwalter / Insolvenzverwalter) sowie zu den Nutzern, um die Möglichkeit einer Besichtigung zu schaffen. Erfahrungsgemäß ist es in Zwangsversteigerungsverfahren aber häufig nicht möglich, Besichtigungen durchzuführen. Das Gericht selber führt keine Besichtigungen durch.
Wir bemühen uns in jedem Einzelfall um Kontakt zu den Berechtigten (Eigentümer / Zwangsverwalter / Insolvenzverwalter) sowie zu den Nutzern um die Möglichkeit einer Besichtigung zu schaffen. Erfahrungsgemäß ist es in Zwangsversteigerungsverfahren aber häufig nicht möglich, Besichtigungen durchzuführen.
4. Wertfestsetzung im Versteigerungsverfahren
In jedem Verfahren wird ein Verkehrswertgutachten eines Grundstückssachverständigen eingeholt, bevor zum ersten Mal ein Versteigerungstermin bestimmt wird. Das Gutachten ist oft umfangreich. Die Verfahrensbeteiligten können zu dem vom Gutachter ermittelten Wert Stellung nehmen. Äußern sie sich nicht und bestehen auch sonst keine Bedenken, wird der Verkehrswert per Beschluss für das Verfahren auf den vom Gutachter ermittelten Wert festgesetzt.
Die uns vorliegenden Gutachten stellen wir Ihnen gerne auf elektronischem Weg oder auch per Post kostenfrei zur Verfügung bzw. gewähren Ihnen Einsicht. Darüber hinaus recherchieren wir regelmäßig ergänzende Informationen zum Objekt und zum Verfahrensstand und aktualisieren die oftmals veralteten Informationen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung. Bisweilen sind die Gutachten mehrere Jahre alt, bevor der erste Versteigerungstermin stattfindet.
5. Ablauf des Versteigerungstermins?
Der Zwangsversteigerungstermin wird durch den Rechtspfleger / die Rechtspflegerin eröffnet, indem u. a. die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben werden: Wer betreibt das Verfahren wegen welcher Forderungen, wer hat weitere Rechte und Forderungen angemeldet, wie lautet das geringste Gebot, wie hoch ist der Verkehrswert, bleiben Rechte bestehen,...
In der Regel wissen wir schon weit im Vorfeld eines Versteigerungstermins um die Versteigerungsbedingungen und die vermutlich zu erwartenden Anträge der Gläubiger. Als Interessent eines Versteigerungsobjekts werden Sie von uns immer über diese Sachverhalte umfassend informiert.
Da diese Informationen u.U. von erheblicher Bedeutung für das Bietverhalten sind, sollte man zum Termin unbedingt rechtzeitig erscheinen.
Dies dauert ca. 15 Minuten. Dann wird ausdrücklich zur Abgabe von Geboten aufgefordert (Bietstunde). Der Anfangszeitpunkt wird genau festgehalten und bekannt gegeben.
Während der Bietzeit werden Gebote entgegengenommen. Ein zulässiges Gebot kann jeder abgeben, der sich ausweisen kann (gültiger Personalausweis) und, sofern er nicht für sich selbst, sondern für eine andere natürliche oder juristische Person (z.B. eine GmbH) bietet, auch als dafür Vertretungsberechtigter legitimieren kann. Zum Ende der Bietzeit wird das letzte Gebot jeweils dreimal aufgerufen, bis wirklich keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden. Der Schluss der Bietzeit wird verkündet. Gebote können nun nicht mehr entgegen genommen werden. Es folgt die Verhandlung über den Zuschlag.
Wurden keine Gebote abgegeben, muss das Gericht das Verfahren einstellen, es wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, dann käme es zu einem neuen Termin.
Liegt das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswertes, so darf das Gericht - sofern dies nicht schon in einem vorherigen Termin geschehen ist - von Amts wegen den Zuschlag nicht erteilen. Mit der Zuschlagsversagung ist ein neuer Versteigerungstermin von Amts wegen zu bestimmen.
In allen anderen Fällen hat der Gläubiger, auf dessen Antrag das Verfahren betrieben wird, als "Herr des Verfahrens" mehrere Möglichkeiten:
Wenn sie Interesse am Erwerb einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung, empfiehlt es sich, probeweise an Versteigerungsterminen teil zu nehmen! Jeder Zwangsversteigerungstermin ist öffentlich, Sie müssen Ihre Teilnahme nicht begründen oder Ihr Interesse nachweisen.
6. Bietstunde
Seit ein paar Jahren beträgt die Bietzeit 30 Minuten (früher war dies tatsächlich eine ganze Stunde). Unmittelbar nach Verkündung des Beginns können Gebote abgegeben werden - man muss nicht ca. 25 min. abwarten (!!), auch das Notieren der Personalien (siehe auch 5. Ablauf des Zwangsversteigerungstermins) und die Begleichung der evtl. verlangten Bietsicherheit nimmt ein paar Minuten in Anspruch. Wenn nach 30 Minuten noch rege geboten wird, läuft die Bietzeit automatisch solange weiter, bis niemand mehr bietet. Das Ende der Bietzeit wird deutlich bekannt gegeben.
7. Betreibender Gläubiger
Der Gläubiger, auf dessen Antrag das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, sowie Gläubiger, die gegenüber dem Gericht erklärt haben, dass sie ebenfalls am Verfahren teilnehmen wollen (beigetretene Gläubiger).
Als autorisierte Vermittler sind wir direkte Vertragspartner der Gläubiger und mithin in bester Kenntnis der Verfahrenssituation.
8. Zu übernehmende Grundbuchbelastungen
Die an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger erhalten eine gewisse Rangstelle:
So hat z.B. ein Gläubiger, der aufgrund einer Grundschuld/Hypothek beteiligt ist, einen besseren Rang als jemand, der lediglich ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid in den Händen hält.
Auch Grundbuchgläubiger haben untereinander ein Rangverhältnis. Je weiter "oben" man im Grundbuch steht, das heißt in der Regel: je früher das Recht eingetragen wurde, desto besser der Rang.
Wird das Verfahren z.B. vom erstrangigen Grundbuchgläubiger betrieben, müssen keine Rechte aus dem Grundbuch vom Meistbietenden übernommen werden.
Betreibt z.B. der zweitrangige Grundbuchgläubiger das Verfahren während der erstrangige Grundbuchgläubiger dem Verfahren nicht beigetreten ist, bleibt das erste Recht bestehen und ist beim Zuschlag zu übernehmen. Das bedeutet, dass der Bieter zusätzlich zu dem abgegebenen Bargebot Schuldner der Forderung des erstrangigen Gläubigers - maximal bis zur Höhe des Grundschuldbetrages ohne Zinsen und Nebenleistungen - wird (siehe auch 10. Höhe des Mindestgebotes).
Wird das Verfahren jedoch von einem Gläubiger wegen einer persönlichen Forderung betrieben, bleiben alle eingetragenen Grundbuchbelastungen bestehen und wären vom Ersteher zu übernehmen.
Dieses wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Termin stets deutlich und ausführlich erläutert.
9. Sonstige bestehen bleibende Rechte
Je nach Rangverhältnis (s.o.) können auch in anderen Abteilungen des Grundbuches eingetragene Rechte, z.B. ein Wohnrecht, Wegerechte etc., bestehen bleiben - es wird aber auf jeden Fall im Versteigerungstermin vor der Abgabe von Geboten genau verdeutlicht und erklärt, welche Rechte zu übernehmen sind sind und welche Rechte mit Zuschlagerteilung automatisch gelöscht werden.
Wir informieren Sie schon im Vorfeld über die Grundbuchlage und die daraus resultierenden Versteigerungsbedingungen, damit Sie sich optimal für den Versteigerungstermin vorbereiten können.
10. Höhe des Mindestgebotes
Es wird zu jedem Termin immer ein "geringstes Gebot" errechnet und bekannt gegeben. Das ist die absolute Untergrenze, zu der eine Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden kann. Geringere Gebote sind von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen und damit im Grunde "ungültig". Das "geringste Gebot" beinhaltet z.B. die Verfahrenskosten sowie eventuell zum Verfahren angemeldete öffentliche Forderungen.
Daneben kann es sein, dass eingetragene Belastungen als bestehen bleibende Rechte übernommen werden müssen (siehe auch: 8. Zu übernehmende Grundbuchbelastungen sowie 9. Sonstige bestehen bleibende Rechte).
Der Kaufpreis setzt sich daher zusammen aus dem Bargebot (also dem Betrag, der an das Gericht gezahlt werden muss, i.d.R. Ihr Gebot) und dem Wert der bestehen bleibenden Rechte.
Beispiel:
| Verkehrswert: | 200.000,-- € |
| Bargebot (an das Gericht zu zahlen) | 70.000,-- € |
| bestehen bleibende Rechte | 50.000,-- € |
| "Kaufpreis" | 120.000,-- € |
11. Bietsicherheit
Bietsicherheit ist auf Verlangen eines antragsberechtigten Beteiligten, z.B. des betreibenden Gläubigers oder des Eigentümers, zu leisten. Der Antragsberechtigte kann dies unmittelbar, nachdem ein Gebot abgegeben wurde, verlangen. Der Bieter muss dann sofort in der Lage sein, einen Betrag in Höhe von 10 % des Verkehrswertes als Bietsicherheit nachzuweisen bzw. vorzulegen. Ansonsten ist das abgegebene Gebot vom Gericht zurückzuweisen.
In Ausnahmefällen kann eine höhere Sicherheitsleistung erforderlich sein. Tritt dieser Fall ein, wird hierauf regelmäßig in der Terminveröffentlichung hingewiesen.
Seit dem 16.02.2007 darf die Sicherheitsleistung nur noch unbar erfolgen. Dazu kann der Betrag der Sicherheitsleistung (= 10 % des Verkehrswertes) rechtzeitig genug vor dem Zwangsversteigerungstermin auf das Konto des zuständigen Amtsgerichts unter Angabe des Aktenzeichens überweisen werden! Ganz wichtig ist dabei die Angabe des Geschäftszeichens des Gerichts, das den Buchstaben K enthalten muss, denn nur damit kann der Zahlungsnachweis, der im Gericht in Form einer sog. Zahlungsanzeige erzeugt wird, zugeordnet werden! Die Kontoverbindung kann ebenso wie das Aktenzeichen jeweils beim Amtsgericht erfragt werden.
Wir teilen Ihnen die genauen Zahlungsmodalitäten und notwendigen Angaben bei Bedarf gerne mit.
Der Einzahler und der Bieter sollen dabei identisch sein. Sofern Überweisungen nicht vom eigenen Konto vorgenommen werden, sollte aus Gründen der eindeutigen Zuordnung der Name des Bieters im Verwendungszweck genannt werden. Das Gericht muss im Versteigerungstermin erkennen können, welcher Bieter bereits Bietsicherheit überwiesen hat.
Anmerkung: Es reicht nicht aus, wenn im Termin eine Durchschrift des durch die zahlende Bank abgestempelten Überweisungsträgers vorgelegt wird!
Es ist zu beachten, dass zwischen der Überweisung und dem Ausdruck-Tag der Zahlungsanzeige ca. 1 Woche liegen kann! Überweisen sollten daher frühzeitig ausgeführt werden!
Außer durch Überweisung kann die Sicherheitsleistung auch erbracht werden:
Sofern die Berechtigung zur Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes im Inland nicht eindeutig erkennbar ist und diesbezüglich Zweifel im Versteigerungstermin aufkommen, muss der Bieter den Nachweis hierzu sofort führen können.
Beides ist, ggf. gegen eine Gebühr, von der Hausbank erhältlich. Der Scheck/die Bürgschaft wird nur eingelöst, wenn der Vorlegende Meistbietender geblieben ist.
Nicht zulässig sind: Kreditkarte, EC-Karte, Sparbuch, Wertgegenstände, Gold, Schmuck und Bargeld.
12. Behandlung der Sicherheitsleistung nach Ende des Termins
Der Scheck/die Bürgschaftserklärung wird an die Bieter, die nicht Meistbieter geblieben sind, sofort nach dem Termin zurückgegeben. Die Rücküberweisung wird ebenfalls so schnell wie möglich veranlasst, was aber wegen des Buchungsprogramms immer auch ein paar Tage dauern kann. Eine Barauszahlung des überwiesenen Betrages ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Bei Zuschlagserteilung wird die Bietsicherheit des Meistbietenden im Regelfall bei Gericht hinterlegt und so gleich auf das Meistgebot, d.h. den letztendlich zu zahlenden Kaufpreis, angerechnet.
13. Zuschlagserteilung
Wenn nach dreimaligem Aufruf während der Bietzeit keine höheren Gebote mehr abgegeben werden, wenn keine Hinderungsgründe entgegenstehen (siehe auch: 5. Ablauf des Versteigerungstermins) und wenn der Gläubiger keine Einwände erhebt, gleich im Anschluß an den Versteigerungstermin in der nahtlos übergehenden "Zuschlagsverhandlung" erteilt. Der Gläubiger kann einen späteren Zuschlagsverkündungstermin beantragen. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Rechtspfleger/ die Rechtspflegerin. Mit der Erteilung des Zuschlages wird der Meistbietende noch vor Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch Eigentümer der Immobilie.
14. Entstehende Kosten
Das "Bargebot" (= der an das Gericht zu zahlende Betrag) ist vom Zuschlag an mit 4 % p.a. zu verzinsen (gesetzlich so vorgeschrieben) - diese Zinsen müssen neben dem Bargebot auch an das Gericht gezahlt werden - es sei denn, der gesamte Kaufpreis wird bei Gericht (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Meist wird die geleistete Bietsicherheit am Termin gleich bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt, so dass für diesen Betrag keine Zinsen anfallen.
15. Grundbuchumschreibung
Die Grundbuchberichtigung wird vom Gericht veranlasst, sobald die Bescheinigung des Finanzamts darüber vorliegt, dass steuerliche Bedenken gegen eine Umschreibung nicht bestehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung); dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Es erfolgt dann automatisch die Eintragung als neuer Eigentümer, die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks sowie eventuell die Löschung weiterer Rechte.
16. Eigentumsübergang
Ganz wichtig ist, dass das Eigentum mit allen Rechten und Pflichten mit der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher übergeht - nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch, dies ist nur noch eine Berichtigung! Bevor man allzu große Veränderungen am Versteigerungsobjekt vornimmt oder große Summen investiert, sollte man im Zweifel auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses warten, um jedes Risiko auszuschließen.
17. Zahlung des Zuschlagspreises
Unmittelbar nach Zuschlagserteilung wird dem Meistbietenden schriftlich mitgeteilt, welchen genauen Betrag er wohin bis wann zu überweisen hat und wie sich dieser zusammensetzt. Wichtig ist, dass das Geld rechtzeitig auf dem Gerichtskonto eingegangen ist. Hier ist eine Bareinzahlung weiterhin möglich.
18. Verteilung des Kaufpreises
Das Meistgebot einschließlich Zinsen ist an das Gericht zu zahlen und wird von dort nach einem Teilungsplan in einem speziell anberaumten Verteilungstermin zugeteilt. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt nach einer bestimmten Rangfolge: erst werden Gerichtskosten einbehalten, anschließend erhalten Gläubiger von bevorrechtigten Forderungen ihr Geld, danach die dinglich gesicherten (Grundbuch-) Gläubiger, zuletzt die persönlich betreibenden Gläubiger. Falls dann noch Erlös übrig ist, erhält diesen der Schuldner.
Reicht der Erlös nicht aus, um die Ansprüche aller Gläubiger zu decken, erhalten nur die vorderrangigen etwas. Es gibt keine Quotenaufteilung, die nachrangigen Gläubiger erhalten keine Zahlungen. Die für diese Gläubiger ggfs. im Grundbuch eingetragenen Ansprüche werden ohne Gegenleistung gelöscht.
Wegen der Bezahlung bzw. Schuldübernahme aus bestehen bleibenden Rechten muss sich der Ersteher an den Gläubiger direkt wenden.
19. Nicht rechtzeitige Zahlung des Bargebotes
Sofern der Bieter seiner Verpflichtung aus dem Meistgebot nicht nachkommt, werden die Forderungen gegen den Ersteher vom Gericht auf die früheren Gläubiger übertragen, im Grundbuch werden entsprechende Sicherungshypotheken eingetragen und anhand des Zuschlagsbeschlusses kann die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG angeordnet werden - jetzt ist der Meistbietende der Schuldner!
20. Vertretung im Termin
Wer nicht persönlich im Termin erscheinen kann, kann einen Vertreter schicken, dem zuvor eine notarielle Bietungsvollmacht oder eine notarielle Generalvollmacht erteilt wurde. Der Vertreter muss die Vollmacht im Termin vorlegen. Sofern Eltern für ihre minderjährigen Kinder bieten wollen, müssen sie eine entsprechende Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorlegen.
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung, sollten Sie einmal an der Teilnahme an einem für Sie wichtigen Versteigerungstermin verhindert sein.
21. Gemeinschaftlicher Erwerb
Sollen mehrere Personen (z.B. Eheleute) neue Eigentümer werden, müssen alle Personen zum Versteigerungstermin erscheinen und gemeinschaftlich das Gebot abgeben - oder der Erschienene kann eine notarielle Bietungsvollmacht vorlegen. Sofern dies nicht möglich ist und sollen zusätzliche Personen später als Eigentümer miteingetragen werden, bedarf es eines notariellen Grundstücksübertragungsver-trages zwischen den Beteiligten Beteiligten, was u.U. wiederum eine zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann.
22. Räumung des erworbenen Objektes bei vorgesehener Eigennutzung
Wird das Objekt vom früheren Eigentümer bewohnt und zieht dieser nach Aufforderung nicht freiwillig aus, kann der Erwerber sich vom Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilen lassen. Diese benötigt ein Gerichtsvollzieher als Räumungstitel, um eine Zwangsräumung vornehmen zu lassen. Ein Räumungsklageverfahren vor dem Zivilprozessgericht ist nicht notwendig, da der Zuschlagsbeschluss unmittelbar einen Räumungstitel darstellt. Der frühere Schuldner wird vom Räumungstermin informiert, der Gerichtsvollzieher lässt dann mit entsprechenden Umzugsunternehmen zwangsräumen.
Handelt es sich bei den Bewohnern um Mieter, hat der Ersteher die Möglichkeit, zum ersten gesetzlich zulässigen Zeitpunkt zu kündigen (Zugang der Kündigung bis spätestens dritten Werktag nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses, Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Kündigungsfristen). Auf diese Weise ist der Erwerber nicht an abgeschlossene langfristige Zeit-Mietverträge gebunden. Es muss allerdings ein Kündigungsgrund vorliegen. Zieht der Mieter nach der Kündigung nicht freiwillig aus, muss zunächst ein Räumungstitel erwirkt werden, d.h. vor dem Zivilprozessgericht auf Räumung geklagt werden. Mit dem entsprechenden Urteil kann dann wieder der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt werden.
Gerade hier werden häufig Fehler gemacht - mit weitreichenden Konsequenzen. Wir raten Ihnen je nach Konstellation im Einzelfall zu anwaltlicher Betreuung, damit Sie Ihre Strategie im Ersteigerungsfall sofort und ohne Verzögerung durchsetzen können. Fundierter Rat ist in eilbedürftigen Situationen meist nur schwer zu erhalten.
Hier finden Sie Informationen zu den Themen:
Unsere qualifizierten Dienstleistungen führen
immer wieder zu Anfragen von Journalisten, wenn das Thema Zwangsversteigerungen in der Presse
behandelt wird. Hier finden Sie ausgewählte Veröffentlichungen:
Berliner Zeitung, 25.09.2010
"Schnäppchenjagd vor Gericht, Bei Zwangsversteigerungen können Käufer um den Preis ihrer
Traumimmobilie pokern - wenn sie wissen wie" ...mehr
Focus, 44/2009 (PDF)
"Günstig zum Traumhaus, Die Wirtschaftskrise erreicht die Amtsgerichte" ...mehr
(Fach-)Anwälte und
Notare, Zwangsverwalter und Insolvenzverwalter, Schuldnerberater und Rechtsbeistände:
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Als mittelständische Hausverwaltung sind
wir seit 10 Jahren erfolgreich in Berlin tätig. Wir beherrschen die gesamte Klaviatur einer
professionellen Immobilienverwaltung und bieten unseren Mandanten eine technische und
kaufmännische Verwaltung auf hohem Niveau. Dabei verstehen wir die Mieter als Kunden unserer
Auftraggeber und begegnen ihnen in einem jederzeit offenen Dialog. Unser engagiertes Handeln
orientieren wir stets an den Belangen der Eigentümer. ...mehr